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Impressum

Satzung

Vereinssatzung
Wählergemeinschaft Soziale Liste

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Soziale Liste“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name „Soziale Liste e.V“.

2. Sitz des Vereins ist Halle/Saale.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Die Vereinigung „Soziale Liste“ verfolgt als überparteiliche freie Wählergemeinschaft im Sinne des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt unmittelbar und ausschließlich politische Ziele im Sinne der Abgabenordnung Abschnitt „steuerbegünstigte Zwecke“.

2. Die Vereinigung fördert die Mitwirkung der Bürgerinnen und Bürger an den kommunalpolitischen Belangen der Stadt Halle und des Landkreises Saalekreis auf freier, parteiunabhängiger Basis. Es gehört zum Selbstverständnis des Vereins, dass er sich neben dem Kampf für Arbeit und soziale Gerechtigkeit, zum Frieden, Umweltschutz und internationaler Solidarität bekennt, die Stärkung der demokratischen und grundgesetzlich verbrieften Rechte der Bürgerinnen und Bürger fordert und jeder Form von Diskriminierung entgegentritt.

3. Zweck des Vereins ist die Teilnahme an den Kommunalwahlen in Sachsen – Anhalt durch eine eigene Kandidatenliste.

4. Mittel zur Erreichung des Zweckes sind u. a. Information der Öffentlichkeit,
Durchführung von Veranstaltungen und Aktionen, Einrichten von Arbeitskreisen und
Unterstützung von Kandidatinnen und Kandidaten, Mandatsträgerinnen und
Mandatsträgern.

5. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die in Sachsen-Anhalt wahlberechtigt ist und die satzungsgemäßen Ziele des Vereins anerkennt.

2. Es können auch Personen, die nicht in Sachsen-Anhalt wahlberechtigt sind, der
Vereinigung beitreten. Diese werden als „Fördermitglieder“ geführt.
Ebenso können Jugendliche ab 14 Jahren als Fördermitglieder beitreten.

3. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist in schriftlicher Form zu stellen. Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand.

4. Die Mitgliedschaft kann zu jeder Zeit durch Austritt beendet werden. Die Austritts-
erklärung bedarf der Schriftform. Ansonsten endet die Mitgliedschaft durch Ableben.

5. Die Mitgliederversammlung kann mit drei Viertel Mehrheit die Mitgliedschaft aufkündigen,
a) wenn ein grober Verstoß gegen die Satzung vorliegt
b) wenn trotz schriftlicher Aufforderung die Beitragszahlung länger als 6 Monate
nach dem Fälligkeitstag verweigert wird, und die schriftliche Zahlungsaufforderung nicht
innerhalb von 30 Tagen beantwortet wird.
Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen und der betroffenen Person per
eingeschriebenem Brief mitzuteilen.
Der Betroffene kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Zugang der Kündigung
gegenüber der Mitgliederversammlung Einspruch erheben, die über die Behandlung des
Einspruches mit einfacher Mehrheit entscheidet.

6. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht am Verein.

7. Für das Geschäftsjahr (s. § 12) entrichtete Beiträge werden nicht zurückerstattet.

8. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft im Verein besteht nicht.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat das Recht auf Mitarbeit im Verein „Soziale Liste“
Dazu zählen auch Stellungnahmen zu Rechenschaftsberichten des Vorstandes, Stellung
von Anträgen , Teilnahme an Veranstaltungen, Aktionen, Diskussionen und
die Mitarbeit in Arbeitsgruppen, sowie die aktive und passive Benennung zur Aufstellung
angestrebter politischer Mandate und sonstiger öffentlicher Ämter. Für das passive
Wahlrecht gelten die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen.

2. Fördermitglieder können bei Aufstellungsversammlungen als Gäste zugelassen
werden.

3. Pflicht der Mitglieder ist es, sich für die satzungsgemäßen Ziele der Wählergemeinschaft
einzusetzen, ihre Grundsätze zu vertreten und entsprechend zu handeln. Mitglieder als
Repräsentanten der Wählergemeinschaft in öffentlichen Ämtern haben das Amt nach bestem Wissen und Gewissen zu führen und über ihre Arbeit Rechenschaft zu geben.

§ 5 Mitgliedsbeiträge und Spenden

1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

3. Kein Mitglied darf durch satzungsfremde Zuwendungen begünstigt werden.

4. Spendenbescheinigungen sind nur mit zwei Unterschriften gültig.
Die erste Unterschrift muss vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleistet
werden, die zweite vom Schatzmeister/Kassierer.

§ 6 Organe des Vereins

1. Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

2. Die Mitarbeit in allen Organen des Vereins ist ehrenamtlich.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

2. Der Verein hält die Mitgliederversammlung ab:
a) als ordentliche Mitgliederversammlung einmal jährlich.
b) als außerordentliche Mitgliederversammlung.

3. Die ordentliche Mitgliederversammlung beruft der Vorstand mit einer Ladungsfrist
von mindestens zwei Wochen ein. Die Ladung bedarf der Schriftform unter Angabe der
Tagesordnung.

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
a) wenn ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des
Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragt.
b) wenn der Vorstand dies beschließt.
Die Ladungsfrist für eine außerordentliche Mitgliederversammlung beträgt mindestens
eine Woche. Die Ladung erfolgt durch den Vorstand und bedarf der Schriftform unter
Angabe der Tagesordnung.

5. Folgende Angelegenheiten unterliegen ausschließlich der Beschlussfassung
durch die Mitgliederversammlung:
a) Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des 1. Vorsitzenden und des Schatzmeisters/ Kassierers
b) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
c) Satzungsänderungen
d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
e) Entgegennahme und Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten
Haushaltsplanes für das neue Geschäftsjahr.
f) Entlastung des Vorstandes
g) Wahl des Vorstandes
h) Wahl von 2 Kassenprüfern
i) Beschluss über Anträge, die bis eine Woche vor der Mitgliederversammlung
beim Vorstand schriftlich eingegangen sind (Zustimmung mit einfacher Mehrheit)
j) Beschluss über Anträge, die auf der Mitgliederversammlung gestellt werden
( Zustimmung mit 3/4 Mehrheit )
k) Festlegung der Grundsätze für die Arbeit der WG
l) Aufstellung von Wahlvorschlägen für Wahlen des Landkreises Saalekreis und der Stadt Halle.

6. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde,
ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder. Bei der Beschlussfassung
entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die
Satzung nichts anderes bestimmt.

7. Die Wahlperiode für den Vorstand und die Kassenprüfer beträgt zwei Jahre.
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei
einem gegebenenfalls erforderlichen 2. Wahlgang genügt die einfache Mehrheit.

8. Die Wahl des Vorstandes erfolgt in der Regel geheim. Die Wahlen können
auch per Akklamation durchgeführt werden, wenn die anwesenden Mitglieder das
verlangen.

9. Über Beschlüsse und Abstimmungen der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
anzufertigen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer mit eigenhändiger Unterschrift
zu bestätigen ist.

§ 8 Der Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich aus drei Mitgliedern wie folgt zusammen:
a) 1. Vorsitzender
b) 2. Vorsitzender/Schriftführer
c) Schatzmeister/Kassierer

2. Im Vorstand dürfen höchstens ein von drei Mitgliedern Mandatsträger sein.
Sollte dieses Verhältnis innerhalb einer Amtsperiode überschritten werden weil Mitglieder
Mandate erringen, so bleiben diese Personen während der laufenden Wahlperiode in
ihren Ämtern.

3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei von drei Mitgliedern
anwesend sind.

4. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters (1. bzw. 2. Vorsitzender).

5. Der Vorstand hat aktiv für die Umsetzung der Vereinsziele zu sorgen.

6. Besetzung von Ämtern in Personalunion ist nicht statthaft.

7. Der Vorstand hat alljährlich einen Haushaltsplan aufzustellen und der ordentlichen
Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

8. Wahlkampfkosten und deren Finanzierung sind rechtzeitig vor Wahlen gesondert
darzustellen und von der Mitgliederversammlung genehmigen zu lassen.

§ 9 Rechtsvertretung

1. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins im Sinne des
§ 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende mit Einzelvertretungsbefugnis berechtigt.

2. Der 2. Vorsitzende ist zur Vertretung im Innenverhältnis berechtigt, wenn der
1.Vorsitzende verhindert ist. Die Vertretung des 2. Vorsitzenden im Innenverhältnis
obliegt dem Schatzmeister.

§ 10 Kassenprüfung
Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer haben die Kassenführung
während ihrer Amtsperiode zu überwachen.
Sie sind berechtigt, jederzeit Kassenprüfungen vornehmen. Die reguläre Kassenprüfung erfolgt einmal jährlich zu einem von den Kassenprüfern festzulegenden Termin.
Der Bericht der Kassenprüfer ist im Anschluss an den jährlichen Rechenschaftsbericht des Vorstandes zu geben.

§ 11 Aufstellungsversammlung

1. Die Versammlung für eine Aufstellung von Wahlvorschlägen für Kommunalwahlen unterliegt den jeweils geltenden gesetzlichen Vorgaben.

2. Bewerber, die nicht Mitglied des Vereins Soziale Liste sind, müssen ihre
Absichtserklärung eine Woche vor der Aufstellungsversammlung in schriftlicher Form
beim Vorstand einreichen. Listenplatzbewerber, die ihre Kandidatur während der
Aufstellungsversammlung anmelden, benötigen die Zustimmung der Mehrheit der
anwesenden Vereinsmitglieder.

3. Ein Anspruch auf Zulassung zur Bewerbung besteht für Nichtmitglieder nicht.

4. Die Aufstellungsversammlung ist so rechtzeitig anzuberaumen, dass bei einer ggf.
erforderlichen Wiederholung der Aufstellungsversammlung eine fristgerechte
Einreichung des Wahlvorschlages problemlos möglich ist.

§ 12 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 13 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit dem einzigen Tagesordnungspunkt
„Auflösung des Vereins“ einberufenen Mitgliederversammlung eingeleitet werden.

2. Für die Beschlussfassung ist die Anwesenheit von vier Fünftel der stimmberechtig-
ten Mitglieder erforderlich. Für einen Aufhebungsbeschluss ist davon die Zweidrittel-
Mehrheit erforderlich.

3. Sind bei der ersten Versammlung die erforderlichen vier Fünftel der
stimmberechtigten Mitglieder nicht anwesend, so ist innerhalb von zwei Wochen eine
zweite Versammlung anzuberaumen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

§ 14 Haftung

1. Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern ausschließlich das
Vereinsvermögen.

2. Gerichtsstand ist Halle/Saale.

§ 15 Satzungsänderung

1. Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen
werden. Dazu ist die Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
erforderlich.

2. Die Änderung des Vereinszwecks kann nur durch Zustimmung aller Mitglieder
erfolgen.

§ 16 Schlussbestimmung

Sollten einzelne Klauseln der Satzung unwirksam sein, so bleiben die übrigen Teile
der Satzung in ihrer Wirkung davon unberührt.

§ 17 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 24. August 2004
beschlossen und einstimmig angenommen.

Halle, 24. August 2004

Für die Wählergemeinschaft Soziale Liste unterzeichnen die Gründungsmitglieder des Vereins Soziale Liste:

Petra Meinel, Cornelia Kleinert, Andrea Droeger, Johanna Daberstiel, Lutz Neumann, Lothar Philipp, Jürgen Vocke, Thomas Lippmann, Detlef Müller, Dirk Thielemann , Uwe Dressel